Ursachenbekämpfung

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) – Schutz vor Kontopfändung

Schützen Sie Ihr Konto effektiv vor Pfändungen

Eine Kontopfändung kann schnell existenzbedrohende Auswirkungen haben. Wenn der Geldautomat die Auszahlung verweigert oder die Bankkarte eingezogen wird, steckt möglicherweise eine Kontopfändung dahinter. Ohne entsprechenden Schutz kann Ihr gesamtes Guthaben an den Gläubiger überwiesen werden.

Mit einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindern Sie, dass Ihre Existenzgrundlage bedroht wird. Beantragen Sie den Pfändungsschutz rechtzeitig bei Ihrer Bank, um Zugriff auf Ihr gesetzlich geschütztes Guthaben zu behalten.

P-Konto


Gesetzliche Grundlage für das P-Konto (§ 850k ZPO)

Jede Privatperson hat das Recht, ihr Konto vor Pfändung zu schützen – kostenlos. Die gesetzliche Basis hierfür bildet § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Grundfreibetrag für das P-Konto schützt Einkommen wie Lohn oder Sozialleistungen bis zu einer bestimmten Höhe vor einer Pfändung.

Ausnahmen:
Pfändungen durch Behörden wie das Finanzamt, die Stadtkasse oder das Arbeitsamt werden von speziellen Vollstreckungsstellen bearbeitet. In diesen Fällen müssen Sie den pfändungsfreien Betrag separat freigeben lassen.

Tipp: Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Kindergeld oder Sozialhilfe sind für 7 Tage unpfändbar – heben Sie das Geld in dieser Zeitspanne ab, um es zu schützen.


P-Konto einrichten: Schutz und Umwandlung

So funktioniert die Umwandlung:

  1. Beantragen Sie eine Bescheinigung gemäß § 850k Abs. 1-3 ZPO.
  2. Die Bank richtet Ihr bestehendes Konto als Pfändungsschutzkonto ein.
  3. Der gesetzliche Grundfreibetrag schützt Ihr Einkommen bis zur festgelegten Grenze.

Pfändungsfreibeträge ab 01.07.2024:

  • Ohne Unterhaltspflichten: 1.491,75 EUR
  • Mit einer unterhaltsberechtigten Person: 2.061,43 EUR
  • Für jede weitere Person: zusätzlicher Freibetrag von 312,78 EUR

Beantragen Sie rechtzeitig die Einrichtung der Freibeträge, um das Existenzminimum Ihrer Familie zu sichern.


Das P-Konto schützt – aber löst keine Überschuldung

Ein Pfändungsschutzkonto sichert zwar Ihr Existenzminimum, löst jedoch nicht das Problem der Überschuldung. Es schützt lediglich einen bestimmten Betrag vor Zugriffen der Gläubiger.

Langfristige Lösungen:

  • Beratung durch eine wirtschaftliche Schuldnerberatung
  • Erstellung eines Haushalts- oder Finanzplans
  • Maßnahmen zur Reduzierung laufender Ausgaben

Rückumwandlung des P-Kontos in der Wohlverhaltensphase

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens endet der Insolvenzbeschlag (§ 200 InsO). Sie können dann Ihr P-Konto wieder in ein reguläres Girokonto umwandeln.

Wichtige Schritte:

  • Kündigen Sie die Zusatzvereinbarung mit der Bank schriftlich (1 Monat Frist).
  • Bei Problemen mit der Bank hilft die Beschwerdestelle der Kreditwirtschaft (Ombudsmann).

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel dient lediglich der Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Wenden Sie sich für eine verbindliche Rechtsberatung an einen Anwalt oder eine Schuldnerberatungsstelle.


Quellen:

LAG Schuldnerberatung Hamburg e. V.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - Pfändungsschutzkonto
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Der Bundesgerichtshof
§850 ZPO
§200 InsO