Ursachenbekämpfung

Wohlverhaltensphase und Restschuldbefreiung: Alles Wichtige zur Insolvenzordnung

Was ist die Wohlverhaltensphase und wie lange dauert sie?

Die Wohlverhaltensphase ist eine entscheidende Phase im Insolvenzverfahren. Sie beginnt mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung und endet mit der endgültigen Schuldenfreiheit des Schuldners.
Die Dauer der Wohlverhaltensphase (auch Abtretungsfrist genannt) beträgt maximal sechs Jahre, gerechnet ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 287 Abs. 2 InsO). Während dieser Zeit hat der Schuldner bestimmte Verpflichtungen (§ 295 InsO) einzuhalten. Nach erfolgreichem Ablauf erfolgt die Restschuldbefreiung, und die verbleibenden Schulden werden erlassen.


Abtretung des pfändbaren Einkommens

Während der Wohlverhaltensphase ist der Schuldner verpflichtet, sein pfändbares Einkommen gemäß der aktuellen Pfändungstabelle an den Insolvenzverwalter abzutreten (§ 287 Abs. 2 InsO). Seit dem 01.10.2020 gibt es gesetzliche Änderungen, die eine Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf 36 Monate ermöglichen.


Verkürzung der Wohlverhaltensphase durch Insolvenzplan

Eine noch schnellere Restschuldbefreiung ist durch einen sogenannten Insolvenzplan möglich. Seit Juli 2014 können Verbraucher durch einen Insolvenzplan bereits innerhalb eines Jahres schuldenfrei werden.
Hierbei muss die Ablösesumme nicht zwangsläufig vom Schuldner selbst aufgebracht werden. Häufig übernehmen Verwandte oder Bekannte diese Summe, um eine vorzeitige Schuldenbefreiung zu ermöglichen.


Berechnung der Restschuldbefreiung

Die zu begleichende Schuldsumme basiert auf den in der Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen. Nicht alle Gläubiger melden ihre Forderungen an, was sich positiv auf die Gesamtforderung auswirken kann.


Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung

Eine vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase ist durch einen Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht möglich. Voraussetzung dafür ist die vollständige Begleichung der Verfahrenskosten und sonstiger Verbindlichkeiten. Zudem dürfen keine offenen Forderungen der Gläubiger gemäß § 174 InsO in der Tabelle eingetragen sein.


Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich zur allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung durch einen Anwalt oder eine Schuldnerberatungsstelle. Die hier bereitgestellten Informationen stammen nicht aus der Schuldnerberatung Vitovec.


Quellen:

Bundesministerium der Justiz