Restschuldbefreiung - Neuanfang ohne Schulden

Restschuldbefreiung
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Restschuldbefreiung - Wann muss ich den Antrag stellen

Mit dem Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht, wird die Restschuldbefreiung beantragt (§ 287 InsO). Der Antrag auf Restschuldbefreiung sollte immer zu Beginn des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

Vorsicht: Wurde es versäumt, die Restschuldbefreiung im Insolvenzformular anzukreuzen, muss man dies unverzüglich nachholen. Es ist vorgekommen, dass die Erinnerung des Amtsgerichts auf Nachreichung der Restschuldbefreiung ignoriert und am Ende der Wohlverhaltensphase keine Restschuldbefreiung erteilt wurde.

Restschuldbefreiung - was ist zu beachten

Die Restschuldbefreiung dient dazu, sich nach drei Jahren – nach Ablauf der Abtretungsfrist - unter Einhaltung gewisser Obliegenheiten von seinen Schulden zu befreien (§§ 286 ff. InsO). So erhält der Schuldner die Chance für einen wirtschaftlichen Neuanfang.

Im Grunde ist das Restschuldbefreiungsverfahren ein getrenntes Verfahren, welches an das Insolvenzverfahren anschließt. Voraussetzung ist, der Schuldner hat im Vorfeld einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.

Mit der Beantragung der Restschuldbefreiung sind Fragen an den Schuldner gerichtet. Ist die Beantragung auf Restschuldbefreiung zulässig und bestehen keine Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung, wird festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt.

In diesem Verfahren sind auch die Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen, daher können diese die Versagungsanträge im Verfahren bis zum Schlusstermin schriftlich stellen.

Welche Auswirkung hat die Restschuldbefreiung

Der Schuldner wird mit Erteilung der Restschuldbefreiung von allen Schulden befreit. § 302 der Insolvenzordnung (InsO) sieht allerdings einige Ausnahmen vor:

  • Geldstrafen, Buß- und Ordnungsgelder
  • Forderungen aus vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlungen - nur bis zur Tilgung aus dem Zentralregister
  • Forderungen gegenüber dem Finanzamt wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 der AO
  • Aus rückständigem gesetzlichem Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat
  • zinslose Darlehen, um die Kosten für das Insolvenzverfahren zudecken

Unter dem Begriff "vorsätzliche unerlaubte Handlung" versteht man Ansprüche eines Gläubigers aufgrund der Schädigung seiner Person oder Vermögens durch den Schuldner. Der Gläubiger muss bereits bei der Anmeldung seiner Forderung die Tatsachen angeben, aus denen sich seiner Einschätzung nach ergibt, dass die betreffende Forderung nicht von der Restschuldbefreiung umfasst ist.

Bitte beachte, dass es sich hierbei nur um allgemeine Hinweise handelt, die auf keinen Fall eine Rechtsberatung durch einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle ersetzen. Dies ist eine reine Informationsseite und stellt keine Tätigkeit der Schuldnerberatung Vitovec dar.

 

Quellen:


dejure.org