Obliegenheiten des Schuldners in der Wohlverhaltensphase

Ihre Pflichten als Schuldner
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Was bedeutet der Begriff Obliegenheiten

Mit der Wohlverhaltensphase sind Obliegenheiten an den Schuldner geknüpft. So obliegt es dem Schuldner, in der Wohlverhaltensphase und dem Ende der Abtretungsfrist Spielregeln einzuhalten (§295 InsO).

Am Ende der Wohlverhaltensphase, sofern der Schuldner den Obliegenheiten nachkommt, werden die restlichen Schulden durch die Restschuldbefreiung erlassen.

Welche Obliegenheiten gilt es in der Verbraucherinsolvenz zu beachten …

– eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Im Falle von Arbeitslosigkeit verpflichtet sich der Schuldner eine angemessene oder zumutbare Arbeitsstelle anzunehmen. Geht man nach dem Gesetz, ist der Schuldner die gesamte Zeit angehalten, nach einem besseren Arbeitsplatz zu suchen. Ist der Schuldner Unternehmer, muss er die Gläubiger durch Zahlung an den Verwalter so stellen, als sei er ein angemessenes Arbeitsverhältnis eingegangen (§ 295 Abs. 2 InsO).

– eine Erbschaft, die Sie während der Verbraucherinsolvenz erhalten und damit einen Vermögenszuwachs, zur Hälfte an den Verwalter auskehren. Denken Sie daran, dass Sie eine Erbschaft ausschlagen können.

– Anzuzeigen ist jeder Wohnsitz- und Arbeitswechsel. Relevant und zu beachten sind diese Obliegenheiten. Kommen Sie dem zwingend nach, sobald sich diese unmittelbar anbahnen. Geben Sie diesen Wechsel schriftlich gegenüber dem Verwalter und Insolvenzgericht bekannt. Kommen Sie Ihren Auskunftspflichten in Bezug der Höhe Ihres Einkommens immer nach.

– keine direkten Zahlungen an die Gläubiger leisten. Es obliegt dem Schuldner, alle Zahlungen an die Gläubiger über den Verwalter an diese auszukehren. Sollten Sie aus Ihrem pfändungsfreien Teil Ihres Einkommens einen Gläubiger bezahlt haben, so ist dies rechtlich unbedenklich. Dennoch sollten Sie den Treuhänder vor dieser Zahlung darüber informieren.

- Vermögenszuwächse immer anzeigen. Neben den Obliegenheiten müssen Sie dem Verwalter und dem Gericht jeden Zuwachs an Vermögen melden. Sollten Sie dies versäumen, wird dem Schuldner die Versagung der Restschuldbefreiung drohen (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO).

Das Insolvenzgericht wird die Restschuldbefreiung bei Pflichtverletzung der Obliegenheiten seitens des Schuldners, die zudem die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt, versagen (§ 296 Absatz 1 InsO).

Die Versagungsgründe des § 295 beziehen sich auf Obliegenheitsverletzungen in der Wohlverhaltensphase, nach Schlusstermin des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts. § 295 InsO im Wortlaut ab dem 01.07.2014

Bitte beachte, dass es sich hierbei nur um allgemeine Hinweise handelt, die auf keinen Fall eine Rechtsberatung durch einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle ersetzen. Dies ist eine reine Informationsseite und stellt keine Tätigkeit der Schuldnerberatung Vitovec dar.

 

Quellen:


dejure.org