Inkasso und Schufa - Gebühren und Rechtliches

Inkasso und SchuFa

Inkasso, Schufa, Creditreform und Co.

Inkasso, jeder kennt das Wort, aber niemand möchte ein Schreiben eines Inkassounternehmens erhalten. Und trotzdem passiert es täglich. Eine Rechnung wird nicht rechtzeitig beglichen, die folgenden Mahnungen werden nicht beantwortet.
Einige Unternehmen treten Ihre Forderungen dann an spezialisierte Inkassounternehmen ab. Sie bekommen einen Anteil der offenen Forderungen vom Inkassounternehmen gezahlt und können den Vorgang somit anschließen. Das Inkassounternehmen tritt an die Stelle des alten Gläubigers und fordert den ausstehenden Betrag plus Zinsen und Gebühren nun weiter beim Schuldner ein. Wie meistens gilt auch hier - je später Sie handeln, desto teurer wird es.

Inkassobüros - Einige Regeln im Umgang

Sollten Sie häufig Telefonanrufe, Inkassoschreiben mit Androhung von Haft oder unangemeldete Besuche von Außendienstmitarbeitern eines Inkassobüros erhalten, können Sie sich dieses verbieten. Es ist nicht erlaubt, Schuldner unter Druck zu setzen. Sie müssen sich diese Vorgehensweise nicht gefallen lassen. Sollte ein Inkasso Mitarbeiter sich weigern, Ihre Wohnung zu verlassen oder nur den Fuß in die Tür stellen, erstatten Sie unverzüglich Strafanzeige bei der Kriminalpolizei in Ihrem Ort. Sie können auch eine Beschwerde dem Amtsgericht mitteilen, der für das Inkassobüro zuständig ist.

Lassen Sie sich die Abtretungserklärung bzw. die Vollmacht des Inkassobüros vorlegen.

Inkassobüros handelt in den meisten Fällen im Auftrag eines Gläubigers. Um dieses Dienstverhältnis einzugehen, lässt sich das Inkassobüro eine Vollmacht vom Gläubiger unterzeichnen. Sollte also ein Mitarbeiter eines Inkassobüros auf Sie zugehen, muss er Ihnen auf Verlangen diese Vollmacht vorlegen können. Gleiches gilt, wenn das Inkassobüro die Forderung eines Gläubigers aufkauft, in dem Fall muss man Ihnen eine Abtretungserklärung vorzeigen können. Seriöse Inkassounternehmen legen Ihnen dieses auch ohne Verlangen vor.

 

Inkasso und die zusätzlichen Gebühren

Inkassogebühren sind diejenigen Gebühren, Auslagen und Kosten, die für die Einziehung fremder Forderungen bei dem Inkassounternehmen anfallen. Wie viel Gebühren darf ein solches Unternehmen verlangen? Wie arbeiten diese Firmen und welche Rechte haben sie oder welche Rechte hat derjenige, der seine Rechnungen nicht rechtzeitig bezahlt hat? Was kann der Schuldner bei offenen Forderungen machen und welche Fristen sind einzuhalten?

Es kommt häufig vor, dass Inkassobüros Kosten und Gebühren erheben, die nicht kaufmännisch eindeutig, zum Teil sogar unzulässig sind. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie diese Forderung nicht in eine Schublade verbannen, sondern lieber Eigeninitiative zeigen, indem Sie diese Forderung auf Gebühren und Kosten prüfen lassen.

Inkassokosten - Prüfen Sie auch Mahn- und Vollstreckungsbescheide

im Laufe der Zeit kann es auch einmal vorkommen, dass Sie doch einen Mahn- und /oder Vollstreckungsbescheid erhalten werden. Behalten Sie hier einen klaren Kopf und wenn möglich, prüfen Sie bitte sofort die Forderung auf Richtigkeit. Besser, Sie schalten eine Schuldnerberatung oder einen Anwalt ein, der die Gebührenpositionen auf Rechtmäßigkeit prüft. Sind Sie der Meinung, dass keine Forderung besteht, sollten Sie dies dem Inkassounternehmen in schriftlicher Form (Einschreiben Rückschein und Kopie des Schreibens) zeitnah mitteilen.  

 

Rechtliches zu Inkassobüros

Unterrichten Sie die Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit, sobald Sie bemerken, dass Sie in Zahlungsnot geraten. Ein Gläubiger ist im Rahmen der Kostenminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) angehalten, die Kosten für die Schuldeintreibung so gering wie möglich zu halten.

Das bedeutet unter anderem, dass ein Inkassobüro die Forderungen nicht auf viele weitere Unternehmen übertragen darf und die zu zahlenden Gebühren damit unverhältnismäßig steigen (Kostendoppelung). Mit § 4 Abs. 5 RDGEG wurde allerdings eine neue Regelung geschaffen. Als Spezialregelung geht sie der allgemeinen Bestimmung aus § 254 Abs. 2 BGB vor.

 

Große Kostendoppelung

Haben Sie nicht auch schon einmal mit einem Inkassobüro zu tun gehabt? Vielleicht haben Sie dann auch schon einmal erlebt, dass in einer Forderungsangelegenheit, bereits ein Inkassobüro tätig war und nach einer kurzen Zeit, die Angelegenheit an einen Rechtsanwalt abgetreten wurde. Bedenkt man, dass die Betreibungsversuche meist aus maschinellen Mahnschreiben bestehen – doch zusätzlich zu den Inkassokosten die Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden, dann ist dieser Vorgang schon sehr fragwürdig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die gleichzeitige Geltendmachung von Inkassokosten und Rechtsanwaltskosten gegen die Kostenminderungspflicht verstößt, siehe dazu auch: Rechtliches zu Inkassobüros. Die Kostenminderungspflicht besagt, dass der Gläubiger die Kosten so gering wie möglich halten muss.

Die Große Kostendoppelung liegt vor, wenn ein Inkassobüro zunächst tätig wird und die Forderung dann an einen Rechtsanwalt abtritt. Der Rechtsanwalt verlangt dann zusätzlich zu den Inkassokosten auch seine eigenen Gebühren. Des Öfteren befindet sich zudem die beteiligten Unternehmen – Inkasso und Rechtsanwalt - im gleichen Gebäude – rein zufällig versteht sich. So könnten unangemessene Geschäftsgebühren zustande kommen, die man in der Praxis „Große Kostendoppelung“ nennt.

Nichts Feines und in der Rechtsprechung nicht geduldet. Auch zahlreiche Prozessgerichte urteilen inzwischen seit Jahren, dass die gleichzeitige (doppelte) Geltendmachung von Inkassokosten und Rechtsanwaltskosten gegen die Kostenminderungspflicht verstoße. Also es ist sinnvoll, genauer auf die Geschäftsgebühr zu achten.

 

Keine Rechtspflicht zur Zahlung

Aufgepasst, man muss als Schuldner nicht immer die Inkassogebühren zahlen. Aber wie weiß man, wann man zahlen muss oder nicht?  Zum Beispiel müssen Sie nicht zahlen, wenn sie dem Gläubiger nach einer Mahnung schriftlich mitgeteilt hatten, dass sie zahlungsunfähig sind und um eine Stundung oder Ratenzahlung baten. Dagegen müssen Sie keine Inkassogebühren zahlen, wenn später ein Anwalt eingeschaltet wird, der seinerseits Gebühren verlangt.

Sollten dem Gläubiger durch die Beauftragung des Inkassobüros Kosten entstehen,  müssen diese von Ihnen noch lange nicht übernommen werden, sondern nur in dem Fall, wenn Sie sich aufgrund der Mahnung oder der nicht fristgemäßen Ratenzahlung  in Zahlungsverzug befinden.

Aufgepasst, nicht selten schicken Inkassobüros sogar Ratenpläne raus, die ausschließlich darauf abzielen, dass Sie durch die Leistung einer ersten Rate, die gesamte Forderung und deren Richtigkeit anerkennen.

Doch wissen Sie, ob die Forderung nicht eventuell schon verjährt oder die Kosten im Kontext der Forderung berechtigt ist. So ein vorgefertigter Ratenplan ist nicht auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten. Eventuell haben Sie ja noch andere Verpflichtungen, die hierbei gar nicht berücksichtigt sind und wesentlich wichtiger. Etwa Ihre Miet- und /oder, Stromschulden etc. Eine Ratenvereinbarung, die nicht auf Ihre Lebenssituation geplant ist, kann letztlich zur Folge haben, dass Ihre ganze Existenz vernichtet wird.

 

Schufa - Sammelstelle unserer finanziellen Taten

Bei nahezu allen bargeldlosen Geschäften, zum Beispiel bei Handyverträgen, Kontoeröffnungen, Ratenkauf, Autofinanzierung usw., müssen wir uns einverstanden erklären, dass ein Geschäftspartner über uns Einkünfte einholen darf, die sogenannte Bonitätsprüfung. Welche Folgen hat das für das Privatleben und welche Einträge sind gespeichert?

Wo erfahren Verbraucher, ob negative Schufa-Einträge vorliegen? Oftmals interessieren sich Verbraucher kaum für ihr Schufa-Rating. Wird ein Kredit abgelehnt, ist der Ärger groß. Um böse Überraschungen zu verhindern, sollten Verbraucher einmal im Jahr eine kostenlose Selbstauskunft anfordern. Überdies bestehen zahlreiche Maßnahmen, um den Schufa-Score langfristig zu verbessern. Es ist wichtig, regelmäßig Einsicht in die eigene Schufa Akte zu nehmen. So lässt sich überprüfen, ob es Einträge gibt, die schon lange zu löschen sind. Es kommt auch vor, dass Einträge Ihnen falsch zugeordnet sind, bspw. wenn Sie einen häufig vorkommenden Namen haben oder bei Identitätsdiebstahl.


Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 15 DSGVO) kann jeder Verbraucher einmal im Jahr eine kostenlose Selbstauskunft über sich einholen. Um Ihnen diesen Weg zu erleichtern, können Sie sich an folgende Auskunfteien wenden:

  1. Schufa Holding AG
  2. Arvato Infoscore GmbH
  3. Creditreform Boniversum GmbH
  4. CRIF Bürgel GmbH
  5. Selbstauskunft.regis24.

 

Gemeinsames Vollstreckungsportal der Länder

Das Schuldnerverzeichnis wiederum ist ein öffentlich-rechtliches Verzeichnis, das beim zuständigen Amtsgericht geführt wird. Um Ihnen diesen Weg zu erleichtern, können Sie sich auch den folgenden Link verwenden:

Vollstreckungsportal

Bitte beachten Sie, dass Sie sich für die Einsichtnahme in das Zentrale Schuldnerverzeichnis zunächst registrieren müssen. Registrierung/Auskunft (ohne e-Personalausweis)

 

Quellen:


dejure.org
Schufa Holding AG
Arvato Infoscore GmbH
Creditreform Boniversum GmbH
CRIF GmbH
Selbstauskunft.regis24
Vollstreckungsportal