Gewerbeuntersagung - § 35 GewO - Was bedeutet das?
Viele Menschen mit guten Ideen ergreifen Ihre Chance und machen sich selbstständig. Dagegen ist nichts einzuwenden, da die selbstständige Ausübung eines Gewerbes grundsätzlich jedermann gestattet ist, ohne dass eine Erlaubnis notwendig wäre.
Viele dieser Selbstständigen meinen jedoch, es reicht aus, nur sein Fachwissen einzubringen. Ein Gewerbe verlangt alles von einem und wenn man die Hürden nicht kennt, kann es schnell dazu führen, dass man eines anderen belehrt wird.
Wieso eine Gewerbeuntersagung?
Ein Gewerbe kann zum Beispiel auch wieder untersagt werden (§ 35 GewO). Dies ist dann der Fall, wenn die gewerbliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist. Selbstständigkeit heißt, eigenverantwortliches Handeln, das für seine Taten die Konsequenzen trägt.
Aber wieso kann ein Gewerbe eigentlich untersagt werden?
Dies kann zum Beispiel daran liegen, dass man überschuldet ist. Meist bei finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber Ämtern. Hier ist das Finanzamt, Sozialversicherungsträgern oder Berufsgenossenschaften gemeint.
Aber auch eine schlechte konjunkturelle Lage bringt einen häufig unverschuldet in die missliche Lage, zum Beispiel, sobald fällige Forderungen nicht mehr realisiert werden können. In einer solchen Situation ist es oftmals festzustellen, dass hinsichtlich der bestehenden Zahlungsverpflichtungen die Prioritäten falsch gesetzt wurden.
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
Hier einige Unzuverlässigkeitsmerkmale:
- Missachtung steuerrechtlicher Pflichten: Bei dauerhaft offenen Steuerschulden von mehr als 50.000 EUR oder nachgewiesenen Strohmann-Geschäftsführerstrukturen droht dem Täter eine Gewerbeuntersagung (§35 GewO).
- Missachtung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten: Zudem werden rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen § 266 a Abs. 1 und 2 StGB in das Gewerbezentralregister eingetragen. Voraussetzung: Verurteilung auf mehr als drei Monate oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen und die Tat im Kontext der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden ist.
- Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten: Hierbei bezieht man sich auf viele kleinere Gesetzesverletzungen, die zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen. Gerade, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung von Vorschriften erkennen lassen, kommt es zu Gewerbeuntersagungen. Dagegen kann eine einmalige Bestrafung nur dann die Unzuverlässigkeit begründen, sofern sie als schwerwiegend einzustufen ist. Die Verwertungsverbote des § 51 BZRG sind zu beachten.
- Die Vermögensauskunft über das Vermögen wird abgegeben: Insbesondere bei Ergehen eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft (VAK).
Es ist zu beachten, dass man erst gar nicht in die Gefahr einer Untersagung kommt, indem man rechtzeitig vorbeugt. Richtig, in dem man sich frühzeitig zum Thema der wirtschaftlichen, kaufmännischen Leistungsfähigkeit und der beruflichen Verantwortung beraten lässt.